AlVG § 59. Verfahren in Angelegenheiten des
Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige
Mütter, BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994
ARTIKEL
III Verfahren§ 59. Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAA-76491