Artikel III Verfahren
§ 59.
Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
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MAAAA-76491