AlVG § 59. Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994
Artikel III Verfahren
§ 59. Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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