AlVG § 59., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994

Artikel III Verfahren

§ 59.

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

Die Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter sind Leistungssachen im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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