AlVG § 58. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig ab 01.07.1997

Artikel III Verfahren

§ 58. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

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