AlVG § 43., BGBl. I Nr. 157/2017, gültig ab 01.07.2018

Artikel II

Abschnitt 4

§ 43.

Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

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