Artikel II
Abschnitt 2a Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit
§ 32.
Die im § 27 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAA-76491