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AlVG § 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld, BGBl. I Nr. 179/1999, gültig ab 01.01.2000

Artikel II

Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung

§ 28. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76491