2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
§ 9. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,
3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
7. in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.
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