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AlkStG 2022 § 9. Steuerschuldner, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 9. Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 8 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

2. in den Fällen des § 8 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,

3. in den Fällen des § 8 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,

4. in den Fällen des § 8 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,

5. in den Fällen des § 8 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet.

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