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AlkStG 2022 § 99. Verkaufspreise, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 99. Verkaufspreise

Die Preise, zu denen die Verwertungsstelle Alkohol im Steuergebiet verkauft, sind vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bei Festsetzung der Verkaufspreise ist auf die Art und Beschaffenheit, den Verwendungszweck des Alkohols und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Preise gestört wird.

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