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AlkStG 2022 § 93. Monopolbehörden, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 93. Monopolbehörden

(1) Für den Bereich des Alkoholmonopols sind Monopolbehörden der Bundesminister für Finanzen und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden, denen die Handhabung von Vorschriften übertragen ist, die das Alkoholmonopol betreffen oder die auf das Alkoholmonopol bezogen werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die ihm unterstellten Monopolbehörden vornehmen lassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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