12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 93.
(1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,
1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und
2. ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.
(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.
(4) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und vor dem nach § 58 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung, zulässigerweise Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben hergestellt hat oder dazu berechtigt war, gilt auch nach dem weiterhin als zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben berechtigt, solange er die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung erfüllt.
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