12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 92.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol, der vom Alkoholmonopol umfaßt wird. Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2.
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