AlkStG 2022 § 91. Gegenstand, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000
11. Amtliche Aufsicht
§ 91. Gegenstand
Das Alkoholmonopol umfaßt
1. die Herstellung von Alkohol der Pos. 2207 der Kombinierten Nomenklatur und
2. die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehältigen Waren und Rübenstoffen.
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