AlkStG 2022 § 91. Gegenstand, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

11. Amtliche Aufsicht

§ 91. Gegenstand

Das Alkoholmonopol umfaßt:

1. die Übernahme von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols,

2. die Verwertung von Alkohol durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols und den Kleinverkauf von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,

3. die Herstellung von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,

4. die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen,

5. das Reinigen von Alkohol,

6. die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.

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