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AlkStG 2022 § 8. Steuerschuld Entstehen der Steuerschuld, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 8. Steuerschuld Entstehen der Steuerschuld

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß

1. Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 1 Z 3) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),

2. mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,

3. Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,

4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird,

5. einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,

6. Brennwein verbraucht oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,

7. Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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