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AlkStG 2022 § 84. Überwachungspflichtige Geräte, BGBl. I Nr. 99/2020, gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 84. Überwachungspflichtige Geräte

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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