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AlkStG 2022 § 83., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2020

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 83.

Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.

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