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AlkStG 2022 § 83., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 83.

Der Inhaber eines Freischeines hat auf Verlangen des Hauptzollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in den Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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