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AlkStG 2022 § 82. Untergang, Vernichtung, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2020

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 82. Untergang, Vernichtung

(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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