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AlkStG 2022 § 82. Untergang, Vernichtung, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 82. Untergang, Vernichtung

(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Hauptzollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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