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AlkStG 2022 § 80. Bestandsaufnahme im Steuerlager, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 80. Bestandsaufnahme im Steuerlager

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat einmal jährlich im Lager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Hauptzollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Steuerlagers hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in Alkoholverschlußlagern an der Bestandsaufnahme teil, in Verschlußbrennereien und in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekanntgegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Das Hauptzollamt kann den Bestand im Steuerlager amtlich feststellen. Dazu hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt auf Verlangen die Bestände bekanntzugeben und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Inhaber des Steuerlagers auf seine Kosten ermitteln zu lassen.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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