AlkStG 2022 § 79. Alkoholfeststellung, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 79. Alkoholfeststellung

(1) Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,

1. der durch einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird,

2. der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll.

(3) Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,

1. wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder

2. eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder

3. eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.

(4) Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Abs. 2 Z 1 festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.

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