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AlkStG 2022 § 76., BGBl. Nr. 703/1994, gültig ab 01.01.1995

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 76.

Der Inhaber eines Alkohollagers hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde, Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zum Reinigen von Alkohol unverzüglich aufzuzeichnen sind. § 74 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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