AlkStG 2022 § 72., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

§ 72.

Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:

1. für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol

a) der Tag der Aufnahme,

b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,

d) Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,

e) die Bezeichnung des Zollamts und die Abfertigungsdaten, wenn eine Einfuhr erfolgt ist;

2. für im Betrieb verwendeten Alkohol

a) der Tag der Verwendung,

b) die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c) der Verwendungszweck;

3. für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol

a) der Tag der Wegbringung,

b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c) Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,

d) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,

e) die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.

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