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AlkStG 2022 § 68., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2020

9. Abfindung

§ 68.

(1) Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.

(2) Das Zollamt hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt unverzüglich angezeigt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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