AlkStG 2022 § 65. Jährliche Erzeugungsmenge, BGBl. Nr. 703/1994, gültig ab 01.01.1995

9. Abfindung

§ 65. Jährliche Erzeugungsmenge

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu.

(2) Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.

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