TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AlkStG 2022 § 62., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

9. Abfindung

§ 62.

(1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. § 10 Abs. 6 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3. die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6. den Ort der Alkoholherstellung,

7. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9. die Abfindungsmenge,

10. die Brenndauer und die Brennfristen,

11. eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76488