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AlkStG 2022 § 61., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2020

9. Abfindung

§ 61.

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind

1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,

2. der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,

3. der Rauminhalt des Helmes,

4. alle Sondereinrichtungen und

5. der Aufbewahrungsort

des einfachen Brenngeräts anzugeben.

(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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