AlkStG 2022 § 60. Zulassung von einfachen Brenngeräten, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2020

9. Abfindung

§ 60. Zulassung von einfachen Brenngeräten

(1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-76488