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AlkStG 2022 § 5. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet, BGBl. I Nr. 122/2008, gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2020

1. Allgemeines

Teil I Alkoholsteuer

§ 5. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß

1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2008)

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