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AlkStG 2022 § 58. Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021

9. Abfindung

§ 58. Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

(1) Selbstgewonnene Stoffe sind:

1. Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,

2. wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,

3. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,

4. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, entsprechen,

5. Wein im Sinne des Weingesetzes 1985, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.

(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese in einem Bergbauernbetrieb im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes 1976, in der Fassung des BGBl. Nr. 299, vom Verfügungsberechtigten geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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