AlkStG 2022 § 54. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2000

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 54. Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (§ 20 Abs. 2) hergestellt worden ist.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 1 wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 4) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Erstattung oder Vergütung der Steuer durch den Inhaber eines Steuerlagers ist mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des ersten Satzes.

(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Hauptzollamt Innsbruck.

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