AlkStG 2022 § 53. Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 53. Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung (§ 50) des Erzeugnisses mitzuführen.

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