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AlkStG 2022 § 48., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 48.

(1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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