4. Steueraussetzungsverfahren
§ 39. Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
3. durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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