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AlkStG 2022 § 38. Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 38. Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein Alkohollager im Steuergebiet verbracht oder

2. in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder in einen Verwendungsbetrieb verbracht oder

3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb verbracht werden.

(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überzuführen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(5) Der Versender hat das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. § 43 gilt sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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