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AlkStG 2022 § 35., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2020

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 35.

(1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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