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AlkStG 2022 § 32. Errichten von Alkohollagern, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2020

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 32. Errichten von Alkohollagern

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,

3. die Art des Lagers,

4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,

5. alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:

1. ob Alkohol vergällt bezogen wird,

2. ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,

3. mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,

4. in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.

(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner

1. anzugeben:

a) die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und

b) die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,

2. anzuschließen:

a) ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und

b) Beschreibungen der Reinigungsverfahren.

(4) Dem Antrag sind anzuschließen:

1. eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,

2. ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,

3. Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,

4. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn

1. glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und

2. der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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