zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AlkStG 2022 § 30. Sammelgefäße, BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 30. Sammelgefäße

(1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Alkoholmengenmessgerät installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76488