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AlkStG 2022 § 2. Steuersätze, BGBl. I Nr. 122/2008, gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2014

1. Allgemeines

Teil I Alkoholsteuer

§ 2. Steuersätze

(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 Euro je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

2. über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

hergestellt worden ist.

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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