4. Steueraussetzungsverfahren
§ 29. Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne
(1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.
(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind anläßlich der eichbehördlichen Zulassung beziehungsweise anläßlich der Eichung von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer auf die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und auf ihre Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse zu prüfen, die sich nach diesem Bundesgesetz ergeben.
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