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AlkStG 2022 § 26., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2020

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 26.

Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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