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AlkStG 2022 § 24., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2020

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 24.

(1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.

(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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