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AlkStG 2022 § 23., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 23.

(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.

(5) In der Verordnung oder in dem Bescheid werden bestimmt:

1. unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, aus denen Alkohol hergestellt werden soll,

2. die Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

3. der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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