AlkStG 2022 § 1. Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021

1. Allgemeines

Teil I Alkoholsteuer

§ 1. Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

(1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom , S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;

3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;

7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8. Ort der Einfuhr:

a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Alkohol bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Alkohol in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.

(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,

3. der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

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