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AlkStG 2022 § 19. Steuerlager, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2021

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 19. Steuerlager

(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder

2. nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 20),

2. das Alkohollager (§ 31),

soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.

(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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