AlkStG 2022 § 19. Steuerlager, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 19. Steuerlager

(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die

1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder

2. nach den §§ 38, 39 und 45 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. die Verschlußbrennerei (§ 20),

2. das Alkohollager (§ 31),

soweit diesen eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.

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