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AlkStG 2022 § 17. Vergällung, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

3. Steuerfreie Verwendung

§ 17. Vergällung

(1) Alkohol, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen (Vergällung).

(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,

1. in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und

2. welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.

(5) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:

1. allgemein 1,0 Liter Methylethylketon

2. zur Herstellung von

a) Brauglasur 6,0 Kilogramm Schellack oder

1,0 Kilogramm

Fichtenkolophonium

b) wissenschaftlichen 1,0 Liter Petrolether oder

Präparaten zu Lehrzwecken, 2,0 Liter Toluol

zur Vornahme von chemischen

Untersuchungen aller Art,

zum Ansetzen von Chemikalien

und Reagenzien für den

eigenen Laborbedarf, zur

Herstellung, Aufbewahrung

und Sterilisation von

medizinischem Nahtmaterial

und zur Herstellung von

Siegellack

c) Emulsionen und ähnlichen 5,0 Liter Ethylether oder

ähnlichen Zubereitungen 2,0 Liter Toluol

für photographische Zwecke,

Lichtdruck- und

Lichtpausverfahren und zur

Herstellung von

Verbandstoffen mit Ausnahme

von Kollodium

d) Druckfarben 2,0 Liter Cyclohexan

e) Essig 6,0 Kilogramm Essigsäure,

gerechnet als wasserfreie

Säure

f) kosmetischen Mitteln oder 0,5 Kilogramm

Mitteln zur Phthalsäurediethylester oder

Geruchsverbesserung 0,5 Kilogramm Thymol

g) Arzneimittel für den 1,0 Kilogramm Kampfer oder

äußerlichen Gebrauch 0,5 Kilogramm Thymol

3. zu Reinigungs- und 2,0 Liter Toluol oder

Desinfektionszwecken, sofern 1,0 Liter Petroleumbenzin

keine Heilwirkung beabsichtigt oder 1,0 Liter Karbolsäure

ist, und anderen gewerblichen

Zwecken

(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann der Bundesminister für Finanzen auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.

(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.

(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und Ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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