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AlkStG 2022 § 16. Betriebseinstellung, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

3. Steuerfreie Verwendung

§ 16. Betriebseinstellung

(1) Erlischt das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, so ist unverzüglich die im Betrieb vorhandene Alkoholmenge durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln und eine Abrechnung vorzunehmen. § 86 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Im Betrieb vorhandene Alkoholmengen und Fehlmengen, die den zulässigen Schwund überschreiten, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Der zulässige Schwund ist unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3 und 4 zu ermitteln.

(3) Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wird, nachdem das Recht, Alkohol auf Grund dieses Freischeines zu beziehen anders als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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