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AlkStG 2022 § 15. Abweichende Verwendung, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

3. Steuerfreie Verwendung

§ 15. Abweichende Verwendung

Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Freischeines über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeines abzugeben. Geht Alkohol im Verwendungsbetrieb unter, hat der Inhaber des Freischeines dies unverzüglich anzuzeigen. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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