3. Steuerfreie Verwendung
§ 15. Abweichende Verwendung
Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Freischeines über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeines abzugeben. Geht Alkohol im Verwendungsbetrieb unter, hat der Inhaber des Freischeines dies unverzüglich anzuzeigen. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.
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